Allgemeine Vertragsgrundlagen von MARKENei DESIGN BAUR
A. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten für alle Verträge, welche mit der Firma MARKENei-DESIGN BAUR geschlossen werden. Die Firma MARKENei-DESIGN BAUR wird im Folgenden als Auftragnehmer bezeichnet. Durch die Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Auftraggeber nachstehende Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn,
diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
B. Leistungsvergütung
B.1. Inhalt und Höhe der Leistungsvergütung
a) Die ausgewiesenen Preise im Angebot des Auftraggebers beziehen sich ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt beinhalteten Auftragsdaten. Änderungen haben eine nachträgliche Neuberechnung des Angebots zur Folge.
Die genannten Preise sind exklusiv der gültigen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten weder Verpackung, Versandkosten oder Versicherung.
Durch den Auftraggeber beigesteuerte Vorschläge während des kreativen Arbeitsprozesses oder eine sonstige Mitarbeit,
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
b) Mehrkosten, welche durch zwischenzeitlich wesentliche Erhöhung von Materialpreisen, Tariflöhnen, öffentlichen Abgaben, z.B. Steuern, während der Herstellung entstehen, behält sich der Auftragnehmer vor, dem Auftraggeber zusätzlich in Anrechnung zu bringen.
Der Auftragnehmer behält sich des Weiteren vor, Arbeitsstillstände und deren
Auswirkungen, welche durch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers oder durch direkt oder indirekt vereinbarte Zuarbeit und Kooperation im Verantwortungsbereich
des Auftraggebers entstehen, in Rechnung zu stellen.
c) Alle durch den Auftraggeber veranlassten Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke,
Muster und ähnliche Vorarbeiten werden entsprechend in Rechnung gestellt.
d) Alle Angaben über Preise, Maße etc., die in Angeboten enthalten sind, welche auf Grund allgemeiner Angaben oder Skizzen ausgearbeitet werden, gelten nur als angenähert und daher unverbindlich. Eine endgültige Feststellung kann erst
nach Auftragsausführung oder dem Vorliegen einer 1:1-Zeichnung getroffen werden.
e) Wurden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, werden alle Design-Leistungen auf Grundlage des
Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD vergütet.
B.2. Fälligkeit der Leistungsvergütung
a) Bei Ablieferung des Werkes wird gleichzeitig die vereinbarte Vergütung fällig. Diese ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme
des Teils fällig.
b) Erfordert der Auftrag vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen oder erstreckt sich der
Auftrag über einen längeren Zeitraum, sind vom Auftraggeber angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
Muss der Auftragnehmer außergewöhnlich große Materialmengen bereitstellen, kann hierfür eine Vorauszahlung
in voller Höhe der Aufwendungen verlangt werden.
B.3. Abnahmepflicht, Zahlungsverzug
a) Sollte es durch Verschulden des Auftraggebers zu Zahlungsverzug kommen, ist der Auftragnehmer berechtigt
Verzugszinsen i.H.v. 5% geltend zu machen. Hiervon unberührt bleiben Geltendmachungen nachgewiesener höherer Schäden.
b) Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber sowohl eine Vorauszahlung als auch eine sofortige Bezahlung aller
Rechnungen verlangen, sofern die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss
bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet ist.
Des Weiteren kann noch nicht gelieferte Ware zurückgehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen vom Auftragnehmer bis zur Erfüllung der vereinbarten Forderungen eingestellt werden.
c) Zahlungsansprüchen ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug nachzukommen.
C. Sonderleistungen, Fremdleistungen, Nebenkosten, Reisekosten
C.1.
Für Sonderleistungen, wie z.B. die Umarbeitung oder Abänderung von Reinzeichnungen, die Überwachung von Drucken o.ä.,
wird der tatsächliche Zeitaufwand gemäß dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
C.2. Der Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer, zur Auftragserfüllung notwendige Bestellungen
bei Dritten in seinem Namen und auf seine Rechnung auszuführen und verpflichtet sich hierfür entsprechende
Vollmachten zu erteilen.
C.3.Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten, welche durch den Abschluss
von Verträgen über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers im Sinne der Auftragserfüllung
abgeschlossen werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
C.4.Alle Auslagen des Auftragnehmers für technische Nebenkosten, spezielle Materialien, die Anfertigung von Modellen, das Anfertigen von Fotografien, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen sowie Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
C.5.Für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Reisen werden Spesen und Reisekosten
vom Auftraggeber erstattet.
C.6.Sofern nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Vereinbarung, ist der Auftragnehmer
nicht für erforderliche behördliche Genehmigungen wie z.B. Genehmigungen nach der Bauordnung, GewO, etc. zuständig,
sie werden durch den Auftraggeber erbracht.
D. Sicherheiten
D.1. Sicherheiten bei Design-Leistungen
a) Reinzeichnungen und Entwürfe bleiben Eigentum des Auftragnehmers und sind nach
angemessenem Zeitraum oder vereinbarter Frist im Original dem Auftragnehmer wieder
zurückzugeben. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die dem Auftragnehmer durch
Beschädigung oder Verlust entstehen, um Originale wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Eine Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
b) Der Versand von Arbeiten und Vorlagen durch den Auftraggeber erfolgt stets auf eigene Gefahr.
c) Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Auftragnehmers, digitale Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Eine Herausgabe dieser Daten kann auf Wunsch des Auftraggebers durch gesonderte Vereinbarung gegen entsprechende Vergütung erfolgen. Zur Verfügung gestellte Dateien durch den Auftragnehmer dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger Zustimmung abgeändert werden.
D.2. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferten Werke und Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen, welche dem Auftraggeber aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, Eigentum des Auftragnehmers.
b) Solange sich der Auftraggeber nicht im Zahlungsverzug befindet, ermächtigt ihn der Auftragnehmer Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Hiervon ausgeschlossen sind Verpfändungen und Sicherungsübereignungen.
c) Forderungen, welche aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehen,
werden durch den Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer
abgetreten. Das Einziehen von Forderungen für Rechnung des Auftragnehmers,
erfolgt hiermit durch widerrufliche Ermächtigung durch den Auftraggeber.
d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware
darauf hinzuweisen, dass diese Eigentum des Auftragnehmers ist. Ferner hat der
Auftraggeber den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Kosten, die z.B. aus Beschädigung der Vorbehaltsware entstehen, hat diese der Auftraggeber zu tragen.
e) Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, den Auftraggeber bei vertragswidrigem Verhalten und insbesondere bei Zahlungsverzug, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder eine Abtretung der Ansprüche zur Herausgabe gegen Dritte zu verlangen. Durch Rücknahme der Ware durch den Auftragnehmer ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
f) Sofern die dem Auftragnehmer gewährten Sicherheiten den Wert etwaiger Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigen, gibt der Auftragnehmer diese auf Verlangen nach seiner Wahl frei.
E. Haftung
E.1. Durch die Genehmigung des Auftraggebers von Entwürfen,
Reinzeichnungen oder Reinausführungen, übernimmt dieser die Verantwortung für
die Richtigkeit von Bildern und Texten. Durch die Freigabe von Texten, Entwürfen,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt für den Auftragnehmer jede Haftung.
Gleiches gilt ebenfalls für wettbewerbs-, marken- und warenzeichenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten (z.B. Firmenname, Wort- und
Bildmarken, Slogan, Claim, etc.).
E.2. Mit der Erklärung der Druckreife und der damit einhergehenden Freigabe durch den Auftraggeber, geht die Haftung für etwaige Fehler auf den Auftraggeber über. Das gleiche gilt ebenfalls für alle anderen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zum Zweck der weiteren Herstellung.
E.3. Für alle zur Verwendung bereitgestellten Signets,
Bildmaterialien, Logos und Zeichnungen sowie sonstiger fotografischer
Produkte hat der Auftraggeber Sorge zu tragen, dass diese uneingeschränkt
vom Auftragnehmer benutzt werden können und hieraus keinerlei Rechte Dritter
verletzt werden. Bei einer Verletzung von Rechten Dritter haftet hierfür allein
der Auftraggeber, welcher den Auftragnehmer im Fall einer Rechtsverletzung außerdem
von allen Ansprüchen von Seiten Dritter freizustellen hat.
E.4. Für die Farbechtheit von Vorlagen und Präsentationsstücken
übernimmt der Auftragnehmer ohne Andruck keine Garantie. Nicht im Sinne dieser
Klausel gilt hierbei ein Andruck als Digital Proof bzw. Cromaline.
E.5. Für durch Betriebsstörungen jeder Art
(z.B. Ausfall eines wichtigen Arbeitsstückes, Rohstoffmangel
oder Transportschwierigkeiten) verursachte Lieferungsverzögerungen oder –beschränkungen
wird vom Auftragnehmer keinerlei Verantwortung übernommen. Hieraus leitet sich keine
Berechtigung des Auftraggebers ab, Schadenersatzansprüche, egal welcher Art, zu stellen oder Aufträge zurückzuziehen.
E.6. Muss der Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden für den Auftraggeber fertiggestellte Waren einlagern, da diese vom Auftraggeber nicht abgeholt wurden, erfolgt die Lagerung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Das Datum der Einlagerung gilt somit als Tag der Lieferung.
E.7. Aufträge werden durch den Auftragnehmer mit größtmöglicher Genauigkeit ausgeführt. Überlassene Vorlagen, wie z.B. Filme, Displays, Layouts etc., werden insbesondere mit Sorgfalt behandelt.
E.8. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nur bei grob
fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Dies gilt jedoch nur, soweit dem
Auftragnehmer selbst oder einem leitenden Angestellten ein solches Verhalten
zur Last fällt. Eine Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen besteht nur,
soweit diesen eine grobe Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Schadenshöhe durch die
Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ein über den Materialwert
hinausgehender Schaden für vom Auftraggeber überlassene Vorlagen (z.B. Displays,
Layouts, Filme etc.) wird hiermit ausgeschlossen.
E.9. Eine Haftung für Schäden, welche durch vom Auftragnehmer in Auftrag gegebene notwendige Fremdleistungen entstehen, wird hiermit ausgeschlossen, da hierdurch beauftragte Personen nicht als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gelten können.
E.10. Für Schäden, welche aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse oder höherer Gewalt entstehen, wird durch den Auftragnehmer keinerlei Haftung übernommen.
F. Gewährleistung
F.1.Eine Überprüfung der gelieferten Ware auf etwaige Mängel ist durch den Auftraggeber unverzüglich vorzunehmen. Nach Ablieferung des Werkes müssen Beanstandungen, gleich welcher Art, innerhalb einer Woche schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als mangelfrei angenommen. Hiervon ausgenommen sind versteckte Mängel, welche nach einer unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden waren.
Diese Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
F.2. Ausschluss der Gewährleistung für Druckerzeugnisse
a) Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren nicht beanstandet werden. Gleiches gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
b) Eine Haftung des Auftragnehmers für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials erfolgt nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Bei Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber, gilt der Auftragnehmer als haftungsbefreit.
c) Eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Auflage von bis zu 10 % kann nicht beanstandet werden. Eine Berechnung erfolgt nur gemäß der gelieferten Menge. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 2.000 kg auf 15 %, bei einer Lieferung unter 1.000 kg auf 20 %.
d) Mit der Erklärung der Druckreife und der damit einhergehenden Freigabe durch den
Auftraggeber geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über, sofern diese nicht erst in dem an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt ebenfalls für alle anderen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zum Zweck der weiteren Herstellung.
F.3.Der Auftragnehmer ist nach seiner Wahl, unter Ausschluss anderer
Ansprüche, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, sofern die Beanstandungen
berechtigt sind. Dies wird jedoch begrenzt durch die Höhe des Auftragswertes.
Dies gilt nicht, falls eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder
einer Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig
handelt.
Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder eine
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen, sofern eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verzögert, fehlgeschlagen oder gar unterlassen wurde.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Mängel, welche den Wert oder die Tauglichkeit der
gelieferten Ware nur unerheblich mindern. Der Auftragnehmer schließt hiermit eine Haftung
für Mangelfolgeschäden aus, solange ihm nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten zur Last gelegt werden kann.
F.4.Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die gesamte Lieferung zu beanstanden, wenn nur
ein Teil der gelieferten Ware Mängel aufweist, es sei denn, die Teillieferung ist für
den Auftraggeber ohne Interesse.
G. Nutzungs- und Urheberrechte für Design-Leistungen
G.1.Sämtliche Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Auch wenn die erforderliche Schöpfungshöhe gemäß § 2 UrhG nicht erreicht wird, behalten die Bestimmungen
des Urheberrechts weiterhin ihre Gültigkeit.
G.2. Eine Veränderung der Entwürfe und Reinzeichnungen darf ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder bei der Reproduktion noch im Original vorgenommen werden. Jedwede Nachahmung – auch nur in Teilen – ist nicht zulässig. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber oder von in seinem Namen handelnden Personen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Sollte keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen worden sein, so gilt die übliche Vergütung gemäß dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDST/AGD.
G.3. Der Auftraggeber bekommt die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte vom Auftragnehmer übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber erhält erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung die damit verbundenen Nutzungsrechte.
G.4. Es werden keine Eigentumsrechte an den Entwürfen und Reinzeichnungen übertragen, sondern lediglich Nutzungsrechte eingeräumt. Arbeiten und Vorlagen werden auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers versendet. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Originale nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschädigt zurückgeben. Kosten, welche durch Beschädigung oder Verlust zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind, hat der Auftraggeber zu tragen. Eine Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.
G.5. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, als Urheber auf den
Vervielfältigungsstücken genannt zu werden. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt,
Schadensersatz zu erhalten, sofern sein Recht auf Namensnennung verletzt wird.
Der Schadensersatz beträgt 50 % der vereinbarten bzw. der nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung, falls kein Nachweis eines höheren
Schadens vorliegt. Eine Geltendmachung höherer Schäden bei entsprechendem Nachweis
bleibt hiervon unberührt.
G.6. Beigesteuerte Vorschläge während des kreativen Arbeitsprozesses oder eine sonstige Mitarbeit durch den Auftraggeber begründen kein Miturheberrecht.
G.7. Die Einräumung von Nutzungsrechten bilden zusammen mit Entwürfen und Reinzeichnungen eine einheitliche Leistung. Eine Vergütung für die Nutzung entfällt, wenn keine Nutzungsrechte eingeräumt, sondern nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei einer Nutzung von Entwürfen in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, die Vergütung nachträglich in Rechnung zu stellen oder die Differenz zwischen der tatsächlich erfolgten Nutzung und der Vergütung für die vereinbarte Nutzung zu verlangen.
H. Korrektur, Überwachung der Produktion und Belegmuster
H.1.Dem Auftragnehmer sind vor Ausfertigung der Vervielfältigung Korrekturmuster vorzulegen.
H.2. Eine Überwachung der Produktion erfolgt durch den Auftragnehmer
nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Übernahme
der Produktionsüberwachung, notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechende
Anweisungen nach seinem Ermessen zu geben. Eine Haftung für Fehler liegt nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit sowie eigenem Verschulden vor.
H.3. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer unentgeltlich
10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege von allen vervielfältigten Arbeiten, um
diese als Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
J. Schlussbestimmungen
J.1.Erfüllungsort ist Herbertingen.
J.2. Gerichtsstand ist Herbertingen.
J.3. Sollte der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegen, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
J.4.Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden und/oder sein, werden die unter ihrer Zugrundelegung getroffenen Verträge von der Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck und Sinn am nächsten kommt.
Stand: 01.02.2017